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Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut beantragen
Volltext
Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck. Über die Alters- und Wertgrenzen können Sie sich zum Beispiel auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz informieren.
Falls die Genehmigungspflicht von einem finanziellen Wert des Kulturguts abhängig ist, ist dieser Wert
- der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf oder
- in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.
Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Hinweis: Auch können Sie ein neues Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Handlungsgrundlage(n)
- Art. 2 VERORDNUNG (EG) Nr. 116/2009
- Abschnitt 2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1081/2012
- § 24 (1) Kulturgutschutzgesetz
- § 83 Absatz 1 Nr. 1 Kulturgutschutzgesetz
- Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) [Verordnung (EG) Nr. 116/2009]
- in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Verordnung (EU) Nr. 1081/2012]
- § 24 und §§ 25-27 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG)
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz wird Ihnen erteilt, wenn
- Sie antragsberechtigt sind,
- als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und
- zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht.
Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie antragsberechtigt sind,
- als Eigentümerin oder Eigentümer oder als rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin oder Besitzer des Kulturguts
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
- zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie antragsberechtigt sind,
- antragsberechtigt sind Kulturgut bewahrende Einrichtungen, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen
- Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
- zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.
Verfahrensablauf
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie ein Online-Verfahren nutzen, das derzeit im Pilotbetrieb ist. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr auswählen – er wird automatisiert anhand Ihrer Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu, das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
- Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das PDF-Formular für Ihr Bundesland: Kulturgutschutz - Startseite (kulturgutschutz-deutschland.de)
- Laden Sie das richtige PDF-Formular herunter.
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten und
- nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
- Drucken Sie die Dokumente aus.
- Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in 3-facher Ausfertigung (das Formular enthält bereits alle Exemplare),
- Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in 2-facher Ausfertigung,
- Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in 2-facher Ausfertigung (Achtung: die Formulare für die Ausfuhr in Drittstaaten enthalten bereits alle Exemplare)
- Unterschreiben Sie in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie die Dokumente gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
- Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen
- 2 Ausfertigungen (Ausfuhr nach der Verordnung Nummer 116/2009 in einen Drittstaat) oder
- eine Ausfertigung (Ausfuhr nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz in einen Drittstaat oder Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
- die vervollständigten, unterschriebenen und gesiegelten Unterlagen zurück, gegebenenfalls mit einem Gebührenbescheid.
- Ausfertigung 1 ist der Antrag und verbleibt bei der Behörde. Alle übrigen Ausfertigungen werden an Sie zurückgesendet. Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
Falls Ihr Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.
Bearbeitungsdauer
Für einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Bearbeitungsdauer bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen. Abgesehen von der oben genannten Entscheidungsfrist für bestimmte Genehmigungen ist die Bearbeitungsdauer abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.
Fristen
Für Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz sowie § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer 12 Monate. Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut (Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz) legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.
Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz ist nach § 22 Absatz 5 Kulturgutschutzgesetz nichtig. Dies gilt entsprechend für Genehmigungen (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Kulturgutschutzgesetz nach § 24 Absatz 9 Kulturgutschutzgesetz).
Fachlich freigegeben am
21.12.2021