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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären
Volltext
Mit einer Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.
Angaben zum Geschlecht
Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechts auswählen:
- Geschlechtseintrag "weiblich"
- Geschlechtseintrag "männlich"
- Geschlechtseintrag "divers"
- kein Geschlechtseintrag
In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass
- der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
- Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Angaben zum Vornamen
Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Bei Geschlechtseintrag "männlich“ können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Bei Geschlechtseintrag "weiblich“ können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers“ wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei.
Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten oder weitere Vornamen hinzufügen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung
Sie müssen die Abgabe der Erklärung formlos mündlich, schriftlich oder teilweise auch online bei einem deutschen Standesamt vorab anmelden.
Die Erklärung müssen Sie frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach der Anmeldung beim selben Standesamt mündlich zur Niederschrift abgeben.
Sie können Ihre Erklärung nur selbst abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Für die anschließende Eintragung ins Register ist grundsätzlich das personenstandsregisterführende Standesamt zuständig.
Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:
- Standesamt, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird
- Standesamt am aktuellen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort
- Standesamt I in Berlin
Liegt kein Registereintrag vor, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam. Dieses trägt die Erklärung in ein Verzeichnis ein.
Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich bei einem deutschen Standesamt anmelden und Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen.
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:
- Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
- Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, stimmen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zu. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
- Sie versichern in Ihrer Erklärung zusätzlich, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Eine Beratung ist freiwillig. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
- Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
- öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe
- Peer-Beratungsstellen
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:
- Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
- Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
- Minderjährige ab 5 Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen.
- Die gesetzlichen Vertreter erklären zusätzlich, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.
Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt:
- Nur eine für diese Angelegenheit bestimmte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
- Die Angelegenheit und die erklärende Person müssen von einem Betreuungsgericht genehmigt werden.
Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt:
Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
- Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
- Sie sind im Besitz
- einer Blaue Karte EU (Blue Card EU) oder
- eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
- einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Die Gebühr für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen durch die Standesämter beträgt in Mecklenburg-Vorpommern derzeit 45,00 EUR.
Für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beurkundung beträgt die Gebühr 15,00 EUR.
Verfahrensablauf
Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.
- Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an. Teilweise ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist.
- Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
- Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
- Auf Wunsch kann das Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung ausstellen.
Weitere Verfahrensschritte:
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben zur Erklärung.
- Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das personenstandsregisterführende Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Eintragung zuständig ist.
- Das zuständige Standesamt trägt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Personenstandsregister ein.
- Sofern kein deutscher Geburten, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregistereintrag vorhanden ist, wird die Erklärung in ein Verzeichnis eingetragen.
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Wenn kein Registereintrag vorliegt, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam.
- Sie können mit dem Standesamt vereinbaren, dass Sie benachrichtigt werden, sobald die gewählten Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen eingetragen sind.
Fristen
Die Erklärung müssen Sie 3 Monate nach und bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeben. Wenn Sie keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.
Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Abgabe einer Erklärung wieder möglich.
Die Sperrfrist gilt nicht für Minderjährige und Personen mit Betreuer nach § 3 SBGG.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Nach Eintragung der Änderung in den Registern wird der Reisepass beziehungsweise der Personalausweis ungültig. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises müssen Sie daher einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen.
- Eine Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach diesem Verfahren nicht möglich.
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entfaltet seine Wirkung nur im deutschen Personenstandsrecht. Möglich sind:
- Einträge im Geburtenregister
- Einträge im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister oder
- Aufnahme der entgegengenommenen Erklärung in ein amtliches Verzeichnis
- Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente oder Registereintragungen können von deutschen Standesämtern nicht geändert werden.
- Bei Bedarf können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person im Verfahren beteiligen.
- Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Sie können die Abgabe einer Erklärung formlos schriftlich oder teilweise online bei einem deutschen Standesamt anmelden, vorzugsweise beim registerführenden beziehungsweise zuständigen Standesamt.
- Sie erhalten eine Anmeldebestätigung schriftlich oder per E-Mail.
- Ihre Erklärung können Sie bei einer deutschen Botschaft, einem deutschen Konsulat oder Honorarkonsul öffentlich beglaubigen lassen und an das Standesamt übermitteln, das für die Eintragung der Änderung in das Register oder Ausstellung der Bescheinigung über die Abgabe der Erklärung zuständig ist.
Rechtsbehelf
- Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht offen mit dem Ziel das Standesamt anzuweisen.
- Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags vom Amtsgericht können Sie anschließend Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und gegebenenfalls nach Zulassung durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde einlegen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
;Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.10.2024;16.12.2024
Zuständige Stelle
- für die Anmeldung: jedes deutsche Standesamt, zur Verfahrenserleichterung vorzugsweise beim Standesamt, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist
- für die Abgabe der Erklärung: das Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgt ist
- für die Eintragung ins Register (Entgegennahme): das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt; wenn die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:
- Standesamt, bei dem Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird
- Standesamt am aktuellen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort
- Standesamt I in Berlin
Ansprechpunkt
- für die Anmeldung: jedes deutsche Standesamt, zur Verfahrenserleichterung vorzugsweise beim Standesamt, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist
- für die Abgabe der Erklärung: das Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgt ist
- für die Eintragung ins Register (Entgegennahme): das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt; wenn die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:
- Standesamt, bei dem Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird
- Standesamt am aktuellen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort
- Standesamt I in Berlin