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Dienstaufsichtsbeschwerde

Volltext

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise Angestellten des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt wird. Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.

Eine andere Entscheidung in der Sache können Sie mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreichen. Soll eine andere Sachentscheidung herbeigeführt werden, ist Fachaufsichtsbeschwerde zu erheben. Sie müssen Ihre Beschwerde nicht ausdrücklich als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde bezeichnen. Es genügt vielmehr vorzutragen, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde für Sie vor. In der Praxis sind viele als Dienstaufsichtsbeschwerden bezeichnete Beschwerden bei Auslegung des erstrebten Zieles als Fachaufsichtsbeschwerden zu werten und zu behandeln.

Als formloser Rechtsbehelf kann eine Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf (Rechtsmittel) nicht ersetzen. Durch eine Beschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert, der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Minister kann grundsätzlich nicht erhoben werden, da Minister keine Dienstvorgesetzten haben, sondern der politischen Verantwortung unterliegen.

Handlungsgrundlage(n)

Art. 17 Grundgesetzt (GG)

Erforderliche Unterlagen

Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde sind keine Unterlagen erforderlich.

Soweit es zum Verständnis oder zum Nachweis des der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes erforderlich ist, empfiehlt es sich, die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) zusammen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde der Behörde vorzulegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.

Verfahrensablauf

Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde müssen keine formellen Voraussetzungen beachtet werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich eingelegt werden.

Es empfiehlt sich, eine Dienstaufsichtsbeschwerde schriftlich einzureichen, da nur schriftlich eingereichte Beschwerden vom Petitionsrecht erfasst werden und daher von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden müssen. Ein Anspruch auf eine Begründung besteht in keinem Fall.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte den Beamten, Angestellten oder Richter, gegen den sie erhoben wird, benennen und das persönliche Fehlverhalten, das ihm zum Vorwurf gemacht wird, möglichst genau bezeichnen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird vom Dienstvorgesetzten oder einem damit beauftragten Mitarbeiter seiner Dienststelle entgegengenommen, geprüft und abschließend beschieden.

Weist der Dienstvorgesetzte die Beschwerde zurück und wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an den übergeordneten Dienstvorgesetzten, so wird das ursprünglich angegriffene Verhalten des Beamten, Angestellten oder Richters nicht mehr eigenständig geprüft. Der übergeordnete Dienstvorgesetzte prüft vielmehr nur, ob sich der ihm unterstellte Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde ein persönliches Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen.

Fristen

Fristen sind nicht zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zeitnah zum angegriffenen Verhalten des Beamten, Angestellten oder Richters einzureichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.03.2015

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Dienstvorgesetzte oder die Behörde des Beamten, Angestellten oder Richters, dessen Verhalten gerügt wird.

Der Dienstvorgesetzte ist in der Regel der Leiter der jeweiligen Behörde. Falls der Leiter dieser Behörde nicht zuständig ist, leitet er die Beschwerde regelmäßig dem zuständigen Dienstvorgesetzten zu; er kann dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht erteilen.

Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Behördenleiter selbst ist meist die nächsthöhere Behörde zuständig (z.B. das Innenministerium für Beschwerden gegen Landräte).